(Länder der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
EWR und EFTA-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen)
- Fahrzeug ist bei der Zulassung der Zulassungsbehörde zur Kontrolle der Fahrgestellnummer vorzuführen
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung und - falls vom Hersteller ausgestellt - der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Eventuelle ausländische Fahrzeugpapiere, Kaufvertrag oder Rechnung
- Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs über die Versteuerung
- Personalausweis oder Reisepass der künftigen Halterin beziehungsweise des künftigen Halters
- bei Firmen (juristische Personen) einen Handelsregisterauszug sowie Ausweis des Geschäftsführers (Kopie des Ausweises genügt)
- Versicherungsbestätigung als elektronische Versicherungsnummer (eVB - Nummer)
- eine Vollmacht, wenn ein Beauftragter oder eine Beauftragte den Antrag stellt
- bei Minderjährigen: eine Einwilligung beider Elternteile, Ausweispapiere und Benennung eines Zustellbevollmächtigten
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung (soweit fällig)
- Prüfbuch oder Prüfbericht über Sicherheitsprüfung (soweit vorgeschrieben und fällig)
- Einzugsermächtigung für Kraftfahrzeugsteuer
Bitte verwenden Sie für die Vollmacht und das SEPA-Mandat ausschließlich das verlinkte Formular!
- zusätzlich Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Zollquittung, dafür entfällt die Umsatzsteuererklärung
Länder der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern,
EWR und EFTA-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen)
- Gutachten über eine Abnahme nach § 21 StVZO oder
- - falls vorhanden - der Fahrzeugbrief - Zulassungsbescheinigung Teil II (darf noch nicht gelöscht sein)
- Eventuelle ausländische Fahrzeugpapiere, Kaufvertrag oder Rechnung
- Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs über die Versteuerung
- Personalausweis oder Reisepass der künftigen Halterin beziehungsweise des künftigen Halters
- Einzugsermächtigung für Kraftfahrzeugsteuer
- bei Firmen (juristische Personen) einen Handelsregisterauszug sowie Ausweis des Geschäftsführers (Kopie des Ausweises genügt)
- eine Versicherungsbestätigung
- eine Vollmacht, wenn ein Beauftragter oder eine Beauftragte den Antrag stellt
- bei Minderjährigen: eine Einwilligung beider Elternteile, Ausweispapiere und Benennung eines Zustellbevollmächtigten
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung (soweit fällig)
- Prüfbuch oder Prüfbericht über Sicherheitsprüfung (soweit vorgeschrieben und fällig)
Bitte verwenden Sie für die Vollmacht und das SEPA-Mandat ausschließlich das verlinkte Formular!
- zusätzlich Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Zollquittung, dafür entfällt die Umsatzsteuererklärung