Nach dem bayerischen Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage sind an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten.
Daneben gibt es sogenannte stille Tage. An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch an den stillen Tagen, außer am Karfreitag und am Buß- und Bettag, erlaubt. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
Soweit nicht anders angegeben, gelten die Beschränkungen jeweils von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen Befreiungen von den Verboten an Feiertagen und stillen Tagen erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.