Eichen-Prozessionsspinner
Aus aktuellem Anlass müssen wir darauf hinweisen, dass die Naturschutzbehörde NICHT für den Eichen-Prozessionsspinner zuständig ist, es sei denn, es handelt sich bei dem befallenen Baum um ein Naturdenkmal.
Verantwortlich für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ist in der Regel der jeweilige Eigentümer des Baums.
Wespen und Hornissen
Aus aktuellem Anlass müssen wir darauf hinweisen, dass die an Haus und Garten üblichen Wespen (Deutsche Wespe, Gemeine Wespe) NICHT dem besonderen Artenschutzrecht unterliegen. Für die Beseitigung von Nestern dieser Arten ist KEINE Genehmigung erforderlich!
Für die Beseitigung oder Umsiedelung eines Hornissennestes ist eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zwingend erforderlich.