Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen - Bayerisches Wohnbindungsgesetz (BayWoBindG) in seiner ursprünglichen Fassung vom 24. August 1965.
Der Landkreis Nürnberger Land verzeichnet derzeit einen Gesamtbestand von rd. 530 öffentlich geförderten Mietwohnungen. Aufgabe des Landkreises ist dafür zu sorgen, dass diese Sozialwohnungen nur wohnberechtigten Mietinteressenten zur Anmietung überlassen werden. Die Berechtigung für die Anmietung einer Sozialwohnung ergibt sich hauptsächlich aus den vorherrschenden Einkommensverhältnissen der Wohnungssuchenden.
Öffentlich geförderte Wohnungen sind solche, bei denen öffentliche Mittel als Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens oder der Kapitalkosten eingesetzt wurden.
Zuständige Stelle für die Überwachung der ordnungsgemäßen Nutzung und Vergabe der Sozialwohnungen ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
Grundsätzlich ist jeder zum Bezug einer Sozialwohnung berechtigt, der die Vorschriften des BayWoBindG einhält, die da wären:
1. Einhaltung der vorgeschriebenen Wohnungsgrößen
für Alleinstehende | max. 50 qm od. 2 Räume |
für 2 Familienmitglieder | max. 65 qm od. 3 Räume |
für 3 Familienmitglieder | max. 75 qm od. 3 Räume |
für 4 Familienmitglieder | max. 90 qm od. 4 Räume |
für jedes weitere Familienmitglied | 15 qm od. 1 Zimmer mehr |
Ein "Mehrraumbedarf" kann nur aus besonderen persönlichen, insbesondere gesundheitlichen oder beruflichen Gründen anerkannt werden, wenn dies dem Landratsamt in geeigneter Form schriftlich nachgewiesen wird.
2. Einhaltung der vorgeschriebenen Einkommensgrenzen:
für einen Einpersonenhaushalt | 14.000,-- Euro - Jahreseinkommen |
für einen Zweipersonenhaushalt | 22.000,-- Euro - Jahreseinkommen |
für jedes weitere Familienmitglied zusätzlich | 4.000,-- Euro - Jahreseinkommen |
für jedes Kind, das aktuell Kindergeld bezieht | 1.000,-- Euro - Jahreseinkommen |
Gesamteinkommen ist das jeweilige Brutto-Jahreseinkommen!
3. Wohnberechtigungsschein
Ein Verfügungsberechtigter (= Vermieter) darf eine ihm gehörende Wohnung einem Wohnungssuchenden nur dann zum Gebrauch überlassen (dies schließt die Schlüsselübergabe mit ein!), wenn dieser ihm v o r der Überlassung einen Wohnberechtigungsschein übergeben kann.
Der Wohnberechtigungsschein ist bei Ihrem Landratsamt, Sachgebiet 41.2, Herrn Papanikolaou, zu beantragen.
Auf Antrag stellt das Landratsamt Nürnberger Land auch einen sogenannten Allgemeinen Wohnberechtigungsschein aus. Dieser dient insbesondere zur Vorlage bei Wohnungsämtern in anderen Landkreisen oder Städten. Mit diesem Allgemeinen Wohnberechtigungsschein bestätigen wir Ihnen, dass Sie berechtigt sind eine Sozialwohnung zu beziehen. Sie sollten sich vorher aber unbedingt mit dem für Sie zukünftig zuständigen Landratsamt oder Stadtverwaltung (unter Umständen auch mit der Sozialhilfeverwaltung bzw. Arbeitsagentur) in Verbindung setzen um zu erfragen, ob ein Allgemeiner Wohnberechtigungsschein von dieser Stelle anerkannt wird.
regulärer WBS | 20,-- Euro |
WBS für Leistungsempfänger von ALG I+II / Grundsicherung | 7,50,-- Euro |
Da die Berechnung der Einkommensgrenze vom Einzelfall abhängig ist, empfehlen wir Ihnen ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter, Herrn Papanikolaou, unter der Telefonnummer 09123 950 6418.
Mittels sogenannter Vermieterlisten, die wir Ihnen gerne auch per E-Mail, Telefax oder Post zukommen lassen können.
In dieser Liste finden Sie alle im Landkreis Nürnberger Land ansässigen Vermieter von Sozialwohnungen.
Beim Ausfüllen der Einkommenserklärung sind folgende Erläuterungen zu beachten:
Landratsamt Nürnberger Land
SG 41 - Wohnungsbauförderung -
Waldluststraße 1
91207 Lauf an der Pegnitz
Fax: 09123 / 950 - 8020