Die Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises Nürnberger Land haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, hinsichtlich der zwingend erforderlichen Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten zu kooperieren (Art. 37 Abs. 3 DSGVO). Hierzu wurde von allen 27 Landkreiskommunen eine Zweckvereinbarung (Art. 7 ff. KommZG) geschlossen und damit die Grundlage für die Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten geschaffen.