Der Boden bedarf besonderen Schutzes, weil er einerseits als praktisch nicht regenerierbare Ressource und Lebensgrundlage überlebensnotwendig ist und er andererseits insbesondere in den letzten Jahrzehnten durch verschiedene Inanspruchnahmen und Belastungen fortgesetzt und zunehmend meist irreversibel verbraucht wird.
Dazu hat der Bund das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 erlassen
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.
Zur Verwirklichung dieser Ziele treffen Einzelne unterschiedliche Pflichten. Das Landratsamt als untere Bodenschutzbehörde hat zur Einhaltung dieser Pflichten die Möglichkeit, Anordnungen zur Vorsorge und zur Gefahrenabwehr gegenüber Sanierungsverantwortlichen zu treffen. Dabei können Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zum Ziel führen.
Wenn auf einem Grundstück ein Verdacht auf eine Altlast oder eine schädliche Bodenveränderung besteht, ist eine Sanierungsuntersuchung durchzuführen, die klärt, ob eine Sanierung erforderlich ist und mit welchem Ziel.
Solche Verdachtsflächen und solche, bei denen sich der Verdacht bestätigt hat sind im Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) erfasst.
Name | Telefon | Fax | Zimmer |
Frau Weimer | 0 91 23 / 950 - 6230 | 0 91 23 / 950 - 7230 | 223 |
Frau Gebhard | 0 91 23 / 950 - 6219 | 0 91 23 / 950 - 7219 | 224 |
Herr Ringer | 0 91 23 / 950 -6229 | 0 91 23 / 950 - 7229 | 224 |