Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für die Kinder Alleinerziehender, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht genügend Unterhalt bekommen.
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhält ein Kind einen Unterhaltsvorschuss, wenn es
Alleinerziehend im Sinne des UVG ist, wer ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehe- oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben damit auch Halbwaisen, die keine oder eine zu geringe Halbwaisenrente erhalten.
bis Vollendung des 6. Lebensjahres | bis Vollendung des 12. Lebensjahres | bis Vollendung des 18. Lebensjahres | |
Unterhaltsleistungen (auf volle EURO aufgerundet) - ab 01.01.2020 | 165,00 Euro | 220,00 Euro | 293,00 Euro |
Vom UVG-Betrag abgezogen werden regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält.
Nicht berücksichtigt wird das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
Die Zahlung endet spätestens mit dem 18. Geburtstag des Kindes.
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn
Der Unterhaltsvorschuss muß schriftlich beim Amt für Familie und Jugend beantragt werden.
Sie finden uns im:
Landratsamt Nürnberger Land
Waldluststr. 1
1. Stock, Zimmer 111 + 112
91207 Lauf a. d. Pegnitz
Antragsunterlagen können telefonisch bei der Unterhaltsvorschussstelle angefordert werden.
Natürlich können Sie uns auch per Telefax erreichen unter Nummer: 09123 / 950 - 8021
Falls Sie Ihre Ansprechpartnerin / Ihren Ansprechpartner nicht unter der jeweiligen Durchwahlnummer erreichen, können Sie über die zentrale Rufnummer (0 91 23) 9 50 - 6444 Kontakt mit dem Amt für Familie und Jugend aufnehmen.