"Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Artikel 3, Absatz 2, Grundgesetz
Artikel 118, Absatz 2, Bayerische Verfassung
Es ist primäre Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten, sich für die Rechte der Frauen einzusetzen, nachdem von einer tatsächlichen Gleichberechtigung noch immer nicht die Rede sein kann.
Das Bayerische Gleichstellungsgesetz, seit 1. Juli 1996 gültig, verpflichtet die Landkreise in Bayern zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten