Ansprechpartner | Zimmer | Telefon | Fax | |
Herr Scholz | 315 | 09123 / 950-6802 | 09123 / 950-7802 | ![]() |
Buchstabe | Name | Zimmer | Telefon | |
A - G | Frau Allgeyer | 308 | 09123 / 950 - 6436 | ![]() |
H - Z | Herr Pawelke | 308 | 09123 / 950 - 6435 | ![]() |
Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 DSGVO finden Sie hier
Der notwendige Lebensunterhalt setzt sich grundsätzlich zusammen aus:
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Die Grundsicherung ist eine Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Kinder bzw. Eltern werden grundsätzlich nicht zum Unterhalt herangezogen. Verfügt ein Kind oder ein Elternteil über ein jährliches Gesamteinkommen von mindestens 100.000 Euro, besteht jedoch kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen,
Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 Euro. Bei nicht getrennt lebenden Eheleuten bzw. Lebenspartnern besteht ein Freibetrag in Höhe von 10.000 Euro.
Keinen Anspruch auf Leistungen haben:
Der Bedarf umfasst
Reicht zwar das Einkommen nicht aus, liegt aber Vermögen vor, das für den Lebensunterhalt einzusetzen ist, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens kann erneut ein Antrag auf Grundsicherung gestellt werden.
Der Antrag kann bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich man wohnt, gestellt werden. Lebt man in einer Einrichtung, sollte nach derzeitigem Rechtsstand der Antrag an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung geschickt werden, in deren Bereich man vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt hat.
Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA Bundesknappschaft) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen.
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Dann können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder auch den Landkreis Nürnberger Land, Sozialhilfeverwaltung wenden.
Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft) beraten ebenfalls.
Ansprechpartnerin | Zimmer | Telefon | Fax | |
Herr Wazlav | 310 | ![]() |
09123 / 950 - 6433 | 09123 / 950 - 7433 |
Um feststellen zu können, ob eine der genannten Hilfearten für Sie in Betracht kommt, empfehlen wir Ihnen mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Hinweis:
Für die Kostenübernahme einer stationären Heimunterbringung (z. B. Alten- und Pflegeheim) ist der Bezirk Mittelfranken zuständiger Leistungsträger. Des Weiteren ist dieser für die Antragsbearbeitung der ambulanten Hilfe zur Pflege von Hilfesuchenden ab Pflegegrad 2 zuständig.
Weitere Informationen finden Sie unter www.bezirk-mittelfranken.de. Telefonisch erreichen Sie den Bezirk Mittelfranken unter 0981 / 46640.
Hilfe bei der Suche nach einem Heimplatz bietet Ihnen AHIS, das Altenhilfe - Informationssystem des Landkreises Nürnberger Land.
Name | Zimmer | Telefon | Fax | Erreichbarkeit | |
Frau Hanusch | 317 | 09123 / 950 - 6439 | ![]() |
09123 / 950 - 7439 | Montag - Dienstag |
Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 DSGVO finden Sie hier.