Gemäß § 23 WHG sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschafenheit des Grundwassers auswirken können, der Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Die Anzeige ist schriftlich mit nachstehendem Formblatt einzureichen.
Name | Telefon | Zimmer |
Frau Gebhard | 09123 950 6219 | 224 |